Nutzungsbedingungen

Die Rahmenbedingungen

Die Taschengeldbörse richtet sich an Jugendliche zwischen 14 und 20 Jahren (Jobber*innen) sowie an Privatpersonen mit Unterstützungsbedarf, insbesondere an ältere und/oder mobilitätseingeschränkte Menschen (Jobanbieter*innen). Vergeben werden können einfache, ungefährliche und unregelmäßige Arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit soll 2 Stunden und die wöchentliche soll 10 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeiten dürfen nicht vor oder während des Schulunterrichts ausgeführt werden und müssen dem körperlichen und geistig-seelischen Entwicklungsstand der Jugendlichen entsprechen. Pflegerische Tätigkeiten sowie alltägliche Haushaltsarbeiten, die wesentlich zum Aufgabenspektrum von professionellen Dienstleistern oder Pflegepersonal gehören, sind explizit ausgeschlossen.

Sowohl Jugendliche als auch Jobanbieter*innen müssen sich bei der Taschengeldbörse anmelden und registrieren lassen. Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten der Teilnahme schriftlich zustimmen. Es wird ein Taschengeld (Aufwandentschädigung) von mindestens 5,- bis 10,- € pro Stunde empfohlen. Ein anderer Satz kann individuell zwischen Jobanbieter*in und Jugendlichem*r vereinbart werden.

Rechtliche Voraussetzungen

Die Taschengeldbörse dient lediglich als Koordinationsstelle. Die rechtliche Beziehung besteht ausschließlich zwischen Jobanbieter*in und Jobber*in. Die Taschengeldbörse kann weder garantieren, dass es für angebotene Jobs Abnehmer*innen gibt, noch dass jedem Jugendlichen ein Job vermittelt werden kann. Die Taschengeldbörse kann auch nicht dafür garantieren, dass individuelle Absprachen zwischen Anbieter*in und Jobber*in eingehalten werden oder dass Jobs zur Zufriedenheit aller erledigt werden. Schwierigkeiten dieser Art sind direkt zwischen Anbieter*in und Jugendlichem/r zu klären. Die Taschengeldbörse kann hier lediglich unterstützend arbeiten.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse sollte es sich um geringfügige Hilfeleistungen handeln, welche gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden (vgl. § 1 Abs. 2 JArbSchG). Wenn die Tätigkeit darüber hinausgeht, sind die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Bei Minderjährigen müssen bei der Anmeldung die Erziehungsberechtigten der Beteiligung an der Taschengeldbörse schriftlich zustimmen.

Sozialversicherungspflicht

Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse sind nicht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu beurteilen, solange keine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben ist (vgl. § 7 Abs.1 SGB IV). Eine Abhängigkeit zeichnet sich u.a. durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, d.h. durch Vorgaben hinsichtlich des Inhalts, der Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit aus. Innerhalb der Taschengeldbörse soll hierzu ein Dialog zwischen Jugendlichen und Jobanbieter*in entstehen.

Sollte aus der zunächst einmaligen Hilfestellung eines Jugendlichen ein Beschäftigungsverhältnis entstehen, muss der Jugendliche von dem hilfesuchenden Haushalt bei der Minijobzentrale angemeldet werden. In dem Fall muss der/die Auftraggeber*in – neben anderen dann entstehenden Pflichten – auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Anmeldung eines Minijobs muss für jeden Haushalt einzeln erfolgen. Lesen Sie hierzu mehr auf der Internetseite der MinijobZentrale. Da die Jugendlichen innerhalb der Taschengeldbörse kurzfristig und möglichst unbürokratisch helfen möchten, ist ein solches abhängiges Beschäftigungsverhältnis seitens der AWO-Taschengeldbörse nicht vorgesehen. Die Taschengeldbörse Leverkusen stellt lediglich den Erstkontakt her. Ob aus der zunächst einmaligen Hilfestellung des/der Jugendlichen ein Beschäftigungsverhältnis entsteht, liegt also in der Verantwortung des/der Hilfesuchenden. Diese/r hat sich in diesem Fall auch um die Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Minijobzentrale zu kümmern.

Einkommensteuer/Umsatzsteuer

Die Einkünfte sind für die Jobber*innen nicht steuerpflichtig, solange sie mit ihren Gesamteinkünften unter dem aktuellen Grundfreibetrag von 8.472 Euro im Jahr (Stand 2015) bleiben (vgl. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG). Da sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sind Jobber*innen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht mehr als 17.500 Euro jährlich umsetzen (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG).

Bezug von Sozialleistungen

Jobber*innen, die Sozialleistungen (SGB II, BAföG, ALG II, Hartz IV, Wohngeld, etc.) beziehen, müssen unter Umständen das erzielte Einkommen beim zuständigen Träger angeben. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit dem zuständigen Leistungsträger in Verbindung.

Unfall- und Haftpflichtversicherung

Ein Versicherungsschutz über die Taschengeldbörse besteht nicht. Jedem/r Jobber*in wird empfohlen, dafür zu sorgen, dass eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung (ggf. über die Eltern) vorhanden ist, da ansonsten für evtl. versicherungsrelevante Schäden keine Versicherung besteht. Zusätzlich besteht die Möglichkeit für Jobanbieter*innen, die Jobber*innen zu versichern. Hierbei ist zu beachten, dass die Haftpflichtversicherung in der Regel „Gefälligkeitshandlungen“ abdeckt. Eine pauschale Aussage bezüglich des Versicherungsschutzes kann nicht gegeben werden, da die Absicherung einer (Gefälligkeits-)tätigkeit von Versicherungsunternehmen zu Versicherungsunternehmen unterschiedlich sein kann. Es wird empfohlen bei der eigenen Privathaftpflichtversicherung diesbezüglich anzufragen.

Sicherheit

Um eine möglichst große Sicherheit aller zu erreichen, werden mit allen Beteiligten an der Taschengeldbörse Vorstellungsgespräche geführt. Sollte eine Person ungeeignet erscheinen, kann die Zulassung von der Koordinierungsstelle verweigert werden. Teilnehmer*innen werden von der Taschengeldbörse nicht anhand von (erweiterten) Führungszeugnissen überprüft. Sollte es während eines Jobs zu kriminellen Handlungen, wie z. B. Diebstahl kommen, so muss sich der Betroffene selbst direkt an die zuständige Stelle (z. B. Polizei) wenden. Die Taschengeldbörse ist lediglich Kontaktstelle und übernimmt keinerlei Haftung.

Datenschutz

Der Träger der Taschengeldbörse erhebt die personenbezogenen Daten und verwendet sie zu den nachfolgend genannten Zwecken. Die personenbezogenen Daten werden im Falle der Anmeldung an der Taschengeldbörse Leverkusen erhoben, gespeichert, übermittelt, verarbeitet und genutzt sowie zur Kontaktherstellung zwischen Jobber*in und Jobanbieter*in weitergegeben. Zu weiteren Zwecken werden die personenbezogenen Daten vom Träger der Taschengeldbörse nicht an Dritte weitergegeben. Sämtliche Daten werden nur verschlüsselt öffentlich gemacht und anonymisiert zu einer statistischen Auswertung genutzt. Die Koordinierungsstelle der Taschengeldbörse gibt jederzeit auf Nachfrage Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Zwecke der Datenverarbeitung. Zudem können jederzeit auf Verlangen die Daten berichtigt sowie gelöscht werden.

Bei der Anmeldung werden die Teilnehme*innen über die Datenschutzbestimmungen informiert. Eine Anmeldung an der Taschengeldbörse kann nur bei Unterzeichnung der Datenschutzerklärung erfolgen. Bei Minderjährigen müssen auch die Erziehungsberechtigten der Einwilligung zum Datenschutz zustimmen.